Kirchensteuer Einträge
Emittenten sind dazu verpflichtet eine jährliche Regelabfrage der Kirchensteuer durchzuführen. Für nicht einbehaltene Kirchensteuern haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (§ 51a Absatz 2c Satz 5 i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG). Die rechtliche Grundlage der Abführung der Kirchensteuer von Anleger:innen ist begründet durch die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung.
Nachfolgender Prozess kann zur Regelabfrage herangezogen werden:
Anmeldung bei BOP mit Zertifikatsdatei und Passwort
Sollte noch keine Anmeldedaten vorliegen, ist eine Registrierung im BZStOnline-Portal notwendig:Auswahl des Formulars IdNr. Recherche und KiStAM Abfrage
Tragen Sie ihre Zulassungsnummer ein.
Hier wichtig: Für jeden Emittenten muss eine Nummer beantragt werden (falls noch keine vorhanden ist)
Hochladen des KiStAM-Exports im BZStOnline-Portal. Die Daten zum Befüllen des Exports erhalten Sie über den Export „KiStAm-Abfrage“ in der portagon Software unter Datenverwaltung.
Stichprobenartige Kontrolle, ob alle Anleger richtig erfasst worden sind etc.
WICHTIG: Die Angabe eines Anlasses ist nicht notwendig, da die Regelabfrage gesetzlich vorgeschrieben ist und zwischen 01.08. und 01.10. mit Gültigkeit des darauf folgenden Jahr zwingend durchgeführt werden muss.Nach max. 5 Werktagen liegt der Export mit der Ergänzung der Kirchensteuerabfrage vor. In dieser Datei werden alle IdNr. Nummern als auch die KiStAM-Merkmale aufgeführt.
Die KiStAM Angaben können nun bei investierenden Personen in der portagon Software hinterlegt werden.
Auf Wunsch kann portagon einen Bulg-Import der .csv Datei durchführen. Aufgrund von erhöhtem Arbeitsaufwand kann dafür eine Gebühr fällig werden.